Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO
Kostenfestsetzung: Erstattung des infolge Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfalls des Leiters der Patentabteilung einer Partei - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 63/18
- OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1469
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einer juristischen Person wegen der Teilnahme eines Vertreters oder Mitarbeiters an einem Gerichtstermin grundsätzlich ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen kann, wenn ihr bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall ein entsprechender Nachteil entstanden ist (BGH NJW 2009, 1001). - BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
(BGH NJW-RR 2008, 654;… BeckOK ZPO-Jaspersen, 32. Ed., § 91, Rnr. 161).
- BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16 Auch für gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von juristischen Personen sowie den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Hamm Beschluss vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95, NJW-RR 1997, 767; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 8 W 135/91, JurBüro 1991, 1089 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469 -1470).
Demgegenüber könne die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.
wenn es sich bei dem Vertreter der juristischen Person, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, um den Leiter der Patentabteilung gehandelt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469 Rdnr. 12).
- BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19 Auch für den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469).
Demgegenüber könne die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.
Auch wenn die interne Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit Klagen gegen ein Unternehmen noch zu den typischen Aufgaben eines Leiters einer Rechts-/Patentabteilung gehöre, so stelle sich doch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als ein Sonderaufwand dar, der ersatzfähig sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, juris Rn. 12, NJW-RR 2019, 1469).